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   BGH, 12.10.1959 - III ZR 48/58   

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BGH, 12.10.1959 - III ZR 48/58 (https://dejure.org/1959,307)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1959 - III ZR 48/58 (https://dejure.org/1959,307)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1959 - III ZR 48/58 (https://dejure.org/1959,307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 31, 49
  • NJW 1960, 143
  • MDR 1960, 35
  • DVBl 1960, 101
  • DÖV 1960, 270
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56

    Umlegung und Enteignung

    Auszug aus BGH, 12.10.1959 - III ZR 48/58
    Die Revision bittet zunächst um Nachprüfung des mit Urteil des Senats vom 3. März 1958 - III ZR 157/56 = BGHZ 27, 15 - ausgesprochenen Grundsatzes, daß die Ausgleichszahlung im Umlegungsverfahren keine Enteignungsentschädigung sei, daß eine Enteignungsentschädigung vielmehr nur dann vorliege, wenn das Umlegungsverfahren ausnahmsweise nicht im objektiven Interesse der beteiligten Grundstückseigentümer oder eines von ihnen liege.

    Der Umstand, daß eine Maßnahme in einem Umlegungsverfahren ergangen ist, braucht daher der Beurteilung dieser Maßnahme als eines enteignenden Eingriffs nicht entgegenzustehen, wie nunmehr allgemein anerkannt ist (vgl. Zusammenstellung in BGHZ 27, 15 [20/21]).

    Daß eine solche Umlegung nicht als Enteignung anzusehen ist, sondern als eine aus der Sozialgebundenheit des Grundbesitzes sich ergebende Eigentumsbindung, hat der Senat bereits in BGHZ 27, 15 [23/24] daraus hergeleitet, daß dem Umlegungsverfahren die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten" Grundstück zugrunde liegt, weil also bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Eigentümer von den aus dem Eigentum fließenden Einzelrechten und -befugnissen nichts genommen, wird, was ihn in seiner Eigentümerstellung beeinträchtigt, und weil diese Beschränkung (Pflichtigkeit) alle, die in derselben Lage sind, ia gleicher Weise trifft.

    Ist aber, wie oben in BGHZ 27, 15 ff ausgeführt, die Umlegung dadurch charakterisiert, daß alle an einer Umlegungsmasse beteiligten Grundeigentümer entsprechend dem Werte ihrer eingeworfenen Grundstücke in Land abgefunden werden, so bedeutet jede Maßnahme, durch die einem Umlegungsbeteiligten weniger Land zugewiesen wird, als dem Anteilsverhältnis seines in die Umlegungsmasse eingeworfenen Grundbesitzes zu dem zur Verteilung gelangenden Land entspricht, ein Sonderopfer, weil er dann weniger Wertanteil als die anderen Beteiligten erhält.

    Demgegenüber ist zu bemerken, daß die Pflichtigkeit des Grundstückseigentümers auch dann besteht, wenn der Grundeigentümer sie nicht anerkennt, wenn sie aber objektiv gegeben ist, wenn also, wie der Senat in BGHZ 27, 15 [24] gesagt hat, bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Eigentümer von den aus dem Eigentum fließenden Einzelrechten und -befugnissen im Rahmen der Umlegung nichts genommen wird, was ihn in seiner Eigentümerstellung beeinträchtigt.

  • BGH, 06.12.1984 - III ZR 174/83

    Bemessung des Geldausgleichs

    Die Umlegung kann auch dann zu einem Vorteil (einer zu berücksichtigenden Bodenwertsteigerung) führen, wenn der Eigentümer sein Grundstück unverändert zurückerhält (Senatsurteil vom 12. Oktober 1959 - III ZR 48/58 - BGHZ 31, 49, 58; s. auch BVerfGE 18, 274, 282).

    Die dem Gesetz entsprechende Umlegung hält sich im Rahmen der Pflichtigkeit, mit der die Grundstücke kraft ihrer naturgegebenen Lage ohnehin belastet sind (BGHZ 27, 15, 20 f.; 31, 49 ff.).

    Denn diese Regelung betrifft alle Grundstücke des Umlegungsgebietes in gleicher Weise, stellt also kein Sonderopfer für einzelne Grundstücke oder Gruppen von Grundstücken dar, und berührt das Eigentum nicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Kern, da sie - unter Wahrung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung in Land - nur den Anspruch auf den durch die Umlegung bewirkten Wertzuwachs ausschließt (BGHZ 27, 15; 31, 49 ff.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 45 Rn. 11 m.w.Nachw.).

    In diesen Fällen wirkt die Umlegung enteignend, wenn es sich nicht nur um geringfügige Spitzen handelt (vgl. BGHZ 27, 15; 31, 49; Senatsurteil vom 11. Juni 1970 - III ZR 38/69 = WM 1970, 1192).

  • BGH, 21.02.1980 - III ZR 84/78

    Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Entschädigung im Rahmen eines

    Die dem Gesetz entsprechende Umlegung hält sich im Rahmen der Pflichtigkeit, mit der die Grundstücke kraft ihrer naturgegebenen ohnehin belastet sind ( BGHZ 27, 15, 20 f; 31, 49 ff ) .

    ( BGHZ 27, 15; 31, 49 ff; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 45 Rdn. 11 m.w.Nachw.).

    In diesen Fällen wird die Umlegung zur Enteignung, wenn es sich nicht nur um geringfügige Spitzen handelt ( BGHZ 27, 15; 31, 49; Senatsurteil v. 11. Juni 1970 - III ZR 38/69 = WM 1970, 1192).

  • BGH, 13.02.1975 - VI ZR 44/74

    Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

    Das Stiftungsgesetz will den Interessen der Behinderten durch Stärkung ihrer Rechtsposition gegenüber den ihnen bis dahin zustehenden Berechtigungen gerade entgegenkommen (vgl. wegen der zwar nicht gleichartigen, aber parallelen Ziele die Fälle der Umlegung: BGHZ 27, 15; 31, 49; 63, 81; BVerwGE 1, 225; 6, 79; 8, 95; 10, 3; 12, 1).
  • BVerwG, 17.05.1966 - IV C 29.65

    Umlegung einer Grundstücksgrenze - Vorliegen einer Enteignung - Interesse der

    Das Prinzip der Gleichwertigkeit der von den Beteiligten in ein solches Verfahren eingebrachten und zugeteilten Grundstücke sei beachtet, die Maßnahme liege im Rahmen des Umlegungszweckes und wahre den Grundsatz der wertgleichen Abfindung (Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1960 - BVerwG I C 64.60 - [MDR 1961. S. 439] und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 1959 - III ZR 48/58 - [Baurechtssammlung 9, 36]).

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1954 - BVerwG I B 145.53 - (BVerwGE 1, 225), vom 19. Dezember 1957 - BVerwG I C 76.57 - (BVerwGE 6, 79 [81]) und vom 6. Oktober 1960 - a.a.O. - Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. März 1958 - III ZR 157.56 - (BGHZ 27, 15 [24]), vom 12. Oktober 1959 - III ZR 48.58 - (BGHZ 31, 49 [54 ff.]) und vom 14. Juli 1965 - III ZR 2.64 - (NJW 1965 S. 2101).

  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 118/81

    Keine enteignende Wirkung einer Regelflurbereinigung

    Diese Landabfindung ist nur eine besondere Art der Enteignungsentschädigung (vgl. BGHZ 31, 49, 56, 59).
  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 148/67

    Abwässerbeseitigung und Sozialbindung des Eigentums

    Die gleiche Maßnahme kann einmal Zurückweisung des Betroffenen in die gesetzlichen Schranken seines Rechts, also Verwirklichung der Sozialbindung bedeuten, aber in einem anderen Fall schon - in Sonderheit bei Verstoß gegen den Gleichheitssatz - einen enteignenden Eingriff darstellen (BGHZ 23, 30; 31, 49) [BGH 03.09.1959 - VII ZR 87/58] .
  • BGH, 29.03.1976 - III ZR 98/73

    Enteignende Wirkung einer Unternehmensflurbereinigung

    Diese Landabfindung ist nur eine besondere Art der Enteignungsentschädigung (vgl. BGHZ 31, 49, 56, 59).
  • BVerfG, 17.12.1964 - 1 BvL 2/62

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Es steht daher, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum außer Streit, daß eine Umlegung nicht notwendig eine Veränderung der Grenzen jedes einzelnen beteiligten Grundstücks voraussetzt (BGHZ 31, 49 [58]; das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 10, 3 und in dem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil; ebenso das vorlegende Gericht selbst in OVGE 9, 110 ff.; Ernst/Friede, Kommentar zum Aufbaugesetz, 4. Aufl. 1958, § 24 Anm. 5; Stahnke in Kohlhammer-Kommentar zum Bundesbaugesetz, § 45 Anm. 1 b).
  • BGH, 13.02.1969 - III ZR 123/68

    Streitwert im Umlegungsverfahren

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  • BGH, 14.07.1965 - III ZR 2/64

    Enteignender Eingriff durch mit einem Umlegungsverfahren verbundenen

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Umlegung als solche nicht ein entschädigungspflichtiger Eingriff in das Grundeigentum, sondern ein Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums ist, den der Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen muß (vgl. BGHZ 27, 15, 21 [BGH 03.03.1958 - III ZR 157/56] ; 31, 49, 53), [BGH 12.09.1959 - III ZR 48/58] und daß deshalb auch die Folgen der zeitlich begrenzten Verfügungs- und Bausperre, die den Beteiligten dem Wesen des Verfahrens gemäß belasten (vgl. § 23 AufbauGNRW; § 51 BBauG) 9 als unvermeidliche Nebenwirkungen (BVerfG NJW 1960, 2091) im Grundsatz nicht entschädigungsfähig sind (vgl. Schütz-Grohberg BBauG zu § 51 Anm. 1; Brügelmann-Stahnke BBauG zu § 51 Anm. IV 2).
  • BGH, 19.09.1974 - III ZR 12/73

    Erstattung von Rechtsberatungskosten aus dem Umlegungsverfahren

  • BVerwG, 30.10.1979 - 5 C 27.78

    Anfechtung einer im Wege des Austausches gebildeten Landabfindung -

  • BGH, 30.05.1960 - III ZR 16/59

    Enteignungsverfahren

  • BGH, 11.12.1972 - III ZR 210/71

    Verfahrensbeteiligung von am Umlageverfahren beteiligten Grundstückeigentümern

  • BGH, 30.06.1977 - III ZR 74/75

    Bindungswirkung einer von einem Flurbereinigungsgericht ausgesprochenen

  • BayObLG, 23.04.1980 - BReg. 2 Z 47/79

    Wirksamkeit der Auflassung bei Grundstücksänderung im Umlegungsverfahren

  • BGH, 26.10.1965 - VI ZR 119/64

    Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung gegenüber dem präsumptiven

  • BGH, 14.07.1982 - III ZR 181/81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • FG Saarland, 19.03.1997 - 2 V 33/97

    Finanzgerichtsordnung; Zugangsvoraussetzungen für AdV-Antrag

  • BGH, 26.05.1983 - III ZR 63/82

    Landabfindung als besonderer Art der Enteignungsentschädigung zum Ausgleich eines

  • BGH, 22.11.1962 - III ZR 114/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.06.1970 - III ZR 38/69

    Bewertung eines Vorgangs als einheitlicher enteignungsgleicher Eingriff -

  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 15/68

    Antrag auf Aufhebung einer im Umlegungsverfahren vorgenommenen Neuzuteilung von

  • BGH, 07.12.1959 - III ZR 50/58

    Rechtsmittel

  • LG Frankenthal, 30.04.1971 - 7 O 300/70
  • BGH, 06.07.1984 - V ZR 236/83
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